Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
Stand: 30.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/111b#abs-1 (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichen Verbände bilden miteinander für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den Angelegenheiten, die ihr nach diesem Buch zugewiesen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/111b#abs-2 (2) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der jeweiligen Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 3 Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Der Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Verbänden nach Absatz 1 gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von den zuständigen Landesbehörden bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/111b#abs-3 (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/111b#abs-4 (4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/111b#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/111b#abs-6 (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Mai 2021 eine gemeinsame Schiedsstelle, die in Angelegenheiten nach § 111 Absatz 7, § 111a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 7 sowie nach § 111c Absatz 5 entscheidet. Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der jeweiligen Rahmenempfehlungspartner nach § 111 Absatz 7 Satz 1 oder § 111c Absatz 5 Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die jeweiligen Rahmenempfehlungspartner sollen sich über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und von deren Stellvertretern durch das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es den Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 111b SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Frankfurt am Main, 30.10.2024 – S 32 KR 453/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2024 – L 16 KR 562/21
- BSG, 01.09.2005 – B 3 KR 3/04 RGesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzungen der Zulassung zur Erbringung ambulanter orthopädisch-traumatologischer Rehabilitationsleistungen nach Kündigung eines Versorgungsvertrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BSG, 31.05.2006 – B 6 KA 69/04 RHäusliche Krankenpflege: Befugnis des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Festlegung eines abschließenden Verzeichnisses verordnungsfähiger Leistungen in Richtlinien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- BSG, 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 RKrankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch auf Vergütung stationärer medizinischer Reha-NotfallbehandlungZitiert von 20
- BSG, 06.02.2008 – B 6 KA 5/07 RZitiert von 14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111b SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 111b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 111b in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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